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Aktuelle Neuigkeiten

Im Rechtsalltag gibt es immer etwas Neues und auch ich habe täglich interessante Fälle zu bearbeiten. Damit auch Sie immer auf dem Laufenden sind, will ich Sie hier über die Neuigkeiten in der Kanzlei und auf dem Rechtsmarkt informieren.


Verkehrsstrafrecht - Erfolgreiche Strafverteidigung / Vorwurf Fahrerflucht (02.03.2022)

Im Oktober letzten Jahres kam meine Mandantin völlig aufgelöst zu mir in die Kanzlei. In der Hand hielt sie einen Strafbefehl. Ihr wurde vorgeworfen, im August 2021 beim Ausparken auf ein parkendes Auto gefahren zu sein und Fahrerflucht gem. § 142 StGB begangen zu haben. Sie gab mir gegenüber an, einen Unfall nicht gemerkt zu haben, an ihrem Fahrzeug war lediglich ein kleiner Kratzer von 0,5cm Durchmesser zu sehen. Sie habe weder einen Knall noch eine Erschütterung gespürt. Natürlich glaubte ich ihr, zumal ihre Beifahrerin diese Aussage bestätigte. Ich beantragte daraufhin Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Anfang Februar diesen Jahres fand dann die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Schwetzingen statt. Gehört wurden zwei Zeuge und ein Sachverständiger. Dieser erstellte ein Gutachten darüber, ob die Schäden an dem Auto meiner Mandantin zu den Beschädigungen am Fahrzeug, welches am Unfall beteiligt gewesen sein soll, passten. Dies bejahte der Sachverständige. Damit war klar, dass es zu einem Unfall gekommen sein muss. Die entscheidende Frage war aber, ob der Unfall für meine Mandantin wahrnehmbar war. Nach allgemeinen Ausführungen über die Parameter, die für solch ein Gutachten herangezogen werden, die erlösende Aussage: Der Unfall war für meine Mandantin im Fahrzeug weder akustisch noch taktil wahrnehmbar. Meine Mandantin war daher vom Vorwurf der Fahrerflucht freizuprechen.

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Baurecht - Thema Mängel am Bau als Bauherr richtig rügen (28.05.2021)

Urteil OLG Braunschweig vom 19.09.2019 (8 U 74/18) und BGH-Beschluss vom 02.12.2020 (VII ZR 235/19)

Mängel am Bau sind leider die Regel als die Ausnahme. Daher ist es für Bauherren wichtig zu wissen, wie im Fall eines Mangels vorzugehen ist.

Grundsätzlich ist ein Mangel dann gegeben, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Leistung von der vereinbarten Leistung abweicht. Soweit nichts anderes zwischen Bauherr (Auftraggeber) und Unternehmer (Auftragnehmer) vereinbart ist, ist dies regelmäßig dann der Fall, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden.

Liegt also ein Mangel vor, muss der Bauherr wie folgt vorgehen (Mängelrüge):

Dem ausführenden Auftragnehmer steht ein Nacherfüllungsrecht zu (sog. Recht zur zweiten Andienung). Er muss die Möglichkeit bekommen, seinen Fehler korrigieren zu können. Hierzu muss der Bauherr eine angemessene Frist setzen. Dabei muss die Frist so lang sein, dass es dem Unternehmer möglich ist, den Mangel zu beseitigen.

Lässt der Unternehmer die Frist verstreichen, stehen dem Bauherrn folgende Rechte zu:

- Kostenerstattung für Mängelbeseitigung durch einen andere Firma
- Vorschuss für Mängelbeseitigung durch andere Firma
- Minderung
- Schadensersatz
- Rücktritt vom Vertrag

So banal das mit der Fristsetzung klingen mag: da nur in seltenen Ausnahmefällen eine Fristsetzung entbehrlich ist (z.B. Nacherfüllungsweigerung durch Auftragnehmer) und die Folgen einer unterlassenen Fristsetzung erheblich sind, ist jedem Bauherrn dringend zu raten, eine angemessene Frist zu setzen.

Das OLG Braunschweig hat in seinem o.g. Urteil deutlich gemacht, dass in einem bloßen Bestreiten von Mängeln durch den Auftragnehmer noch keine endgültige Nacherfüllungsweigerung zu sehen ist. Eine Fristsetzung ist daher bei solchen Fallkonstellationen nicht entbehrlich.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im o.g. Beschluss die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, d.h. er teilt die rechtliche Ansicht des OLG Braunschweig.

Gerne berate ich Sie näher zum Thema Mängel am Bau und unterstütze Sie bei der Geltendmachung Ihrer Rechte.

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Mietrecht - Thema Eigenbedarfskündigung (18.05.2021)

Heute Vormittag rief mich ein aufgeregter Mieter an, der eine Eigenbedarfskündigung im Briefkasten hatte. Er schickte mir im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung das Kündigungsschreiben per E-Mail und siehe da: Die Kündigung ist mangels ausreichender Kündigungsbegründung unwirksam. Daher (zunächst) Entwarnung für den Mieter.

An Eigenbedarfskündigungen werden sehr hohe Anforderungen gestellt. In zahlreichen Entscheidungen der letzten Jahre haben insbesondere das BVerfG und der BGH auf die Grundrechte von Mietern und Vermietern hingewiesen.

Kontaktieren Sie mich gerne für nähere Informationen zum Thema Eigenbedarf.

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Prämiensparverträge (10.05.2021)

Insbesondere in der Zeit zwischen 1990 und 2000 haben viele Bankkunden sog. Prämiensparverträge abgeschlossen. Charakteristisch für diese Verträge ist, dass der Sparer zusätzlich zum Zins eine jährliche Prämie erhält, die mit der Laufzeit ansteigt.

Zur Verzinsung findet sich in diesen Verträgen häufig folgende Klausel:

               „Die Spareinlage wird flexibel/variabel, z.Zt. mit …% p.a. verzinst.“


Durch eine solche Klausel wird es den Banken ermöglicht, den Zins nach eigenem Ermessen anzupassen. In der Regel geht eine solche Anpassung, insbesondere in Niedrigzinsphasen, zu Lasten der Kunden, die weniger Zinsen erhalten.

Seit 2004 hat der Bundesgerichtshof in mehreren Verfahren solche Vertragsklauseln für unzulässig erklärt. Mit Urteil vom 14.03.2017 - Az.: XI ZR 508/15 - erklärte der Bundesgerichtshof eine solche Anpassungsklausel einer Sparkasse für unwirksam, da „Verbraucher nicht nachvollziehen können, wie sich die Zinsen ändern“.

In einem aktuellen Urteil vom 31.03.2021 - Az.: 5 MK 2/20; 5 MK 3/20 - hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden, dass die von zwei Sparkassen verwendeten Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind und stellte fest, dass die Zinsen in der Vergangenheit falsch berechnet wurden.

Wer also im Besitz eines Vertrages mit Grundzins und Prämie ist, sollte sich seinen Vertrag genauer anschauen und prüfen, ob dort eine solche unwirksame Klausel enthalten ist.

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 Mietrecht - Thema Nebenkosten (26.04.2021)

In ihrem Entwurf für das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) hat die Bundesregierung u.a. folgendes festgelegt:

„Kosten für TV-Kabelverträge, die vom Vermieter abgeschlossen worden sind, dürfen von diesem zukünftig nicht mehr auf die       Mietnebenkosten umgelegt werden.“

Der Bundestag hat am 22.04.2021 dem Gesetzesentwurf zugestimmt. Die Entscheidung des Bundesrates steht noch aus. Fällt diese positiv aus, gilt die Neuregelung jedoch erst ab 01.07.2024. Bis dahin dürfen die Kosten weiterhin umgelegt werden.

Allerdings könnte sich bereits im Sommer zu diesem Thema etwas ändern: Denn der Bundesgerichtshof befasst sich aktuell mit der Frage, ob Mieter die Möglichkeit haben sollen, einen nicht benutzten kostenpflichtigen TV-Kabelanschluss zu kündigen.

Verhandelt wird in dieser Sache am 08.07.2021 (https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021030.html)


 
 
 
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